Statuut

Vereinssatzung/Statuut

(D16/15567)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Netzwerk Niederlande-Mitteldeutschland“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.
Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale), Bundesrepublik Deutschland.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die Verständigung zwischen den Niederlanden und dem mitteldeutschen Raum, insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in kulturellen und wirtschaftlichen Bereichen. Der Verein strebt dabei ein besseres Verständnis zwischen seinen Mitgliedern und den Entscheidungsträgern beider Länder an und möchte auf die ständige Verbesserung von Rahmenbedingungen hinwirken.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • öffentliche Veranstaltungen aller Art sowie durch Verteilung von Informationen und Fachpublikationen über die gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung in den Niederlanden und Mitteldeutschland,
  • die Planung und spätere Durchführung der Einrichtung einer Internet-Webseite zur Verbesserung der Kommunikation und Verbreitung der Zielsetzung der Aktivitäten des Vereins,
  • die Durchführung von öffentlichen Fachtagungen und Seminaren, Fortbildungs-veranstaltungen, Kongressen und allgemeinem Informationsaustausch,
  • die Teilnahme an kulturellen und wirtschaftlichen niederländisch-deutschen Veranstaltungen jeglicher Art.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, kooptierte und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des Vereins billigt und sich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Kooptierte Mitglieder des Vereins können jede Körperschaft und Anstalt des öffentlichen Rechts, Vereine und Interessenverbände sein, die dem Verein nahe stehen und die Ziele des Vereins unterstützen wollen.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen bzw. kooptierten Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gründe einer etwaigen Ablehnung hat der Vorstand in keinem Fall bekannt zu geben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.
Kooptierte und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; eine Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen besteht für sie nicht.

Die Mitgliedschaft endet
  • bei natürlichen Personen durch Tod
  • bei juristischen Personen durch Eröffnung eines Gesamtverfahrens, welches die Insolvenz des Schuldners voraussetzt und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat.
  • durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
  • durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Einzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt ist oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich verletzt bzw. die Zielsetzungen des Vereins ernstlich gefährdet hat oder noch gefährdet.


  • § 5 Einkünfte, Beiträge

    Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen der ordentlichen Mitglieder, aus einmaligen Beiträgen und Zuwendungen jeder Art sowie aus Erträgen des Vereinsvermögens.
    Die Mindesthöhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder, jeweils getrennt für natürliche Personen und juristische Personen, wird vom Vorstand beschlossen. Der Beitrag für das erste Geschäftsjahr beträgt 50 % des regulären Mitgliedsbeitrages p.a. in Höhe von € 125,00 für natürliche Personen und p.a. € 250,00 für Unternehmen und Gebietskörperschaften.
    Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis spätestens zum 30.06. eines Geschäftsjahres zu entrichten.

    § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ein Beirat.

    § 7 Vorstand

    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, der zugleich Schriftführer ist, Schatzmeister und Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
    Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf je zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

    § 8 Mitgliederversammlung

    Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand des Einladungsschreibens folgenden Tag und berechnet sich nach §§ 186 ff. BGB der Bundesrepublik Deutschland. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Änderungen oder Ergänzungen zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Bei Änderungs- oder Ergänzungsanträgen, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide nicht anwesend, leitet der Schatzmeister, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Mitglied.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 30 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • Satzungsänderungen,
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes einschließlich des Kassenberichts,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    • Entscheidung über eingereichte Anträge,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilten; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein als Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist ein Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

    Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

    § 9 Beirat

    Der Vorstand ist berechtigt, nach freiem Ermessen einen Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht in diesem Fall aus bis zu fünf Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen werden. Mehrfache und wiederholte Berufung ist zulässig.

    Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für die Zeit der Amtsdauer als Mitglieder des Beirats. Scheidet im Lauf einer Amtsperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.


    Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Beirat soll ferner vor wichtigen, die Entwicklung des Vereins bestimmende Entscheidungen gehört werden.

    Zu den Sitzungen des Beirats werden die Mitglieder vom Vorsitzenden des Beirats schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Eine Sitzung des Beirats muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies beantragt. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Sie sind dann zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zu hören.

    Der Beirat beschließt in Sitzungen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirats gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

    § 10 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Zeit von zwei Jahren.

    Die Kassenprüfer prüfen regelmäßig, mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung.

    § 11 Auflösung, Liquidation

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen, und wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind, beschlossen werden.

    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie erhalten zur Begleichung der Verbindlichkeiten und der Regelung des Aktivvermögens Vollmacht.

    Die vorstehenden Bestimmungen geltend entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

    § 12 Schlussbestimmungen

    Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. BGB der Bundesrepublik Deutschland.

    § 13 Inkrafttreten der Satzung

    Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.08.2008 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen ist.